Die Ausbildung zum Erwerb der Ballonflugprüferberechtigung FE(B)
Wie kann man Prüfer werden?
Die Ausbildung zum Erwerb der Ballonflugprüferberechtigung FE(B) richtet sich nach der Verordnung (EU) 2018/395 Teil-BFCL im Teilabschnitt FE Abschnitt 1 und 2 (ab BFCL.400 zum selber nachlesen). Die Ausbildungen werden durch die ATO ‚Prüfer für Luftfahrtpersonal – Ballon‘ durchgeführt.
Wie kann man Prüfer werden?
Es beginnt mit einem Antrag/Anfrage bei seiner zuständigen Behörde.
Entsprechend BFCL.420 e) und den AMC1 BFCL.420 (e) besteht die Aufgabe der Behörde festzustellen das:
- In gewissem Umfang keine luftrechtlichen Verfehlungen vorliegen,
- Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden.
- Keine Vergehen vorlagen die als Straftaten geahndet wurden usw. Dafür werden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Fahreignungsregister gefordert.
Die Behörde soll sich außerdem ein Bild über den Hintergrund und Charakter des Bewerbers machen, sowie der Bereitschaft mit der Behörde zusammenzuarbeiten.
Dazu werden Antragsteller in der Regel (abhängig von der jeweiligen Luftfahrtbehörde) zu einem Behördengespräch eingeladen.
Nach positivem Abschluss der Überprüfungen kann eine Anmeldung zu einem Standardisierungslehrgang erfolgen.
Weitere allgemeine Anforderungen und Voraussetzungen zum Erwerb der Prüferberechtigung:
Inhaber einer Lehrberechtigung
Inhaber der Rechte und Berechtigungen, für die Prüfungen abgenommen werden sollen
Inhaber der Rechte und Berechtigungen, um bei Prüfungsfahrten den Ballon als PIC führen zu dürfen
Weitere Anforderungen und Voraussetzungen zum Erwerb der Prüferberechtigung in Abhängigkeit der zu erwerbenden Prüferkategorie :
Dazu werden 3 Prüferkategorien unterschieden:
1.) FE(B) zur Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb der BPL und Befähigungsüberprüfungen zur Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung (BFCL.160).
Voraussetzungen (BFCL.415 a), BFCL.420):
- min 250 h als Pilot,
- 50 h Ausbildung auf Ballonen der den gesamten Ausbildungsinhalt einer BPL-Ausbildung umfasste,
- Standardisierungslehrgang in Theorie und Praxis, (Lehrgang und Abnahme einer Prüfung unter Anleitung eines Prüferausbilders)
- Nachweis über das Wissen, das für die Tätigkeit als FE(B) relevant ist.
2.) FE(B) zur Abnahme von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen zur Erweiterung der Rechte für den gewerblichen Betrieb und zur Aufrechterhaltung und Wiedererlangung dieser Berechtigung (BFCL.215).
Voraussetzungen (BFCL.415 a), BFCL.420):
- min. alle die unter 1.) genannten Voraussetzungen
- zusätzlich eine besondere Ausbildung im Rahmen des Standardisierungslehrgangs in Theorie und Praxis
3.) FE(B) zur Abnahme von Kompetenzbeurteilungen zum Erlangen und Wiedererlangen der Fluglehrerberechtigung FI(B).
Voraussetzungen (BFCL.415 a), BFCL.420):
- min. 350 Stunden als Pilot,
- min. 5 Stunden Erteilung von Flugunterricht für Bewerber um eine Lehrberechtigung FI(B)
- zusätzlich eine besondere Ausbildung im Rahmen des Standardisierungslehrgangs in Theorie und Praxis
Wie bei allen Ausbildungen die in einer ATO durchgeführt werden, wird auch hier die praktische Standardisierung durch in der ATO ‚ Prüfer für Luftfahrtpersonal – Ballon ‘ angeschlossene Lehrberechtigte durchgeführt.
Letztlich muss eine Kompetenzbeurteilung mit einem leitenden Prüfer abgelegt werden, der von der zuständigen Luftfahrtbehörde dazu bestimmt wurde. Die Kompetenzbeurteilung wird im Rahmen einer Abnahme einer entsprechenden Prüfungsfahrt durchgeführt, die der Prüferanwärter abnimmt und die vom leitenden Prüfer beurteilt wird (BFCL.445). Je nach angestrebter Prüferkategorie wird die Kompetenzbeurteilung mit dem entsprechenden Prüfungsereignis durchgeführt (praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung).
Der Standardisierungslehrgang
Der Theorieteil ist in zwei Bereiche unterteilt:
Teil 1: Administrative und luftrechtliche Regelungen
Teil 2: Fachliche Inhalte bei der Durchführung einer Prüfung und die Anwendung dazu vorgegebener Kriterien
In den Theorieteilen sind je nach Bedarf auch spezielle Anteile für Prüferanwärter zur Abnahme von Prüfungen im gewerblichen Bereich, sowie spezielle Anteile für Prüferanwärter zur Abnahme von Kompetenzbeurteilungen für FI(B) enthalten entsprechend BFCL.415.
Der Praxisteil:
Die praktische Standardisierung umfasst mindestens zwei verschiedene Prüfungsprofile und erfolgt mit erfahrenen Prüfern / Ausbildern der ATO. Nach Abschluss der erfolgreichen theoretischen und praktischen Ausbildung wird der Prüferanwärter für die Kompetenzbeurteilung an die zuständige Behörde gemeldet.
Termine und Dauer des Lehrgangs:
„Für das Frühjahr 2025 ist derzeit noch kein Standardisierungslehrgang für den Neuerwerb der Prüferberechtigung FE(B) fest eingeplant, da in 2023 und 2024 relativ viele neue Prüferanwärter ihre Ausbildung begonnen und teilweise schon abgeschlossen haben. Auf der Grundlage der im Herbst 2024 eingehenden Anfragen wird dann entschieden, ob auch im Frühjahr 2025 wieder ein solcher 2-tägiger Standardisierungslehrgang (Präsenz) stattfinden wird. Bei Interesse an diesem Lehrgang zum Neuerwerb einer Prüferberechtigung bitte die DFSV ATO kontaktieren unter: ato-fe@dfsv.de
Der Lehrgang für den Neuerwerb einer FE(B) Berechtigung nach BFCL.430 wird nicht als Auffrischungsschulung für Prüfer zur Erneuerung oder Verlängerung der Prüferberechtigung durchgeführt. Für diesen Zweck wird die ATO im Frühjahr 2025 ein separates eintägiges Standardisierungs-Seminar anbieten. Der Termin wird noch gesondert bekannt gegeben. Bei Interesse an einem solchen Seminar zur Verlängerung oder Erneuerung der Prüferberechtigung bitte mit dem Lehrgangsleiter M. Borgmeier unter ato-fe@dfsv.de Kontakt aufnehmen.
Teilnehmerbeitrag :
150,00 € für den theoretischen Teil der Prüferstandardisierung
Die ATO hat die Aufgabe übertragen bekommen als Non-Profit Organisation allen Ballonfahrern, Mitgliedern und Nichtmitgliedern, zu gleichen Konditionen zur Verfügung zu stehen.
Dieser Teil der ATO hat kostendeckend zu arbeiten. Auf Grund der geringen Teilnehmerzahlen bei den Seminaren wird zur Kostendeckung der Reise-und Übernachtungskosten der Referenten usw. der Teilnehmerbeitrag für dieses Seminar auf den genannten Beitrag festgelegt.
Die Ausbildungskosten für die praktische Standardisierung sind mit dem ausbildenden Lehrberechtigten der ATO zu vereinbaren.